Wer mit einer Wärmepumpe heizt, sollte § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) kennen: Darin ist eine Privilegierung für Wärmepumpen festgehalten. Das bedeutet, dass sich Eigentümer die KWKG- und Offshore-Umlage erstatten lassen können. Beide Umlagen sind Bestandteil des Strompreises.
Eine Rückerstattung ist nur möglich, wenn die Wärmepumpe über einen separaten Zählpunkt verfügt, der es ermöglicht, den Stromverbrauch im zurückliegenden Jahr genau zu ermitteln.
Höhe der Rückerstattungen:
- 2024 betrug die Umlage etwa 0,93 ct/kWh. Beispiel: Bei einem Verbrauch von 6.000 kWh wären das etwa 56 Euro
- 2025 beträgt die Umlage etwa 1,09 ct/kWh. Beispiel: Bei einem Verbrauch von 6.000 kWh sind das etwa 65 Euro
Welche Fristen gelten für die Rückerstattung der Umlagen bei Wärmepumpenstrom?
Der Antrag muss dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar vorliegen. Da Haushaltskunden im Normalfall kein Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber haben, muss in diesem Fall der Stromversorger den Befreiungsanspruch dem Netzbetreiber mitteilen. Deshalb sollten Eigentümer unbedingt darauf achten, ihrem Stromversorger rechtzeitig mit einigen Tagen Puffer vor dem Fristablauf eine Nachricht zu senden!
Auch nach dem 28. Februar ist noch nicht alles zu spät: Bei Meldungen, die nach diesem Datum eingehen, reduzieren sich allerdings die Ansprüche um 20 Prozent (§ 53 Abs. 2 EnFG). Nach dem 31. März besteht allerdings keine Chance mehr auf eine Erstattung (§ 53 Abs. 1 EnFG).
Wie kann die Rückerstattung beantragt werden?
Die Nachricht an den Stromversorger, in der eine rückwirkende Kostenrückerstattung der KWKG- und Offshore-Umlage nach §22 EnFG für das Jahr 2024 beansprucht wird, muss bis einige Tage vor dem 28. Februar bei diesem eingereicht werden. Viele Stromversorger bieten dafür einen speziellen Meldebogen für Wärmepumpenkunden zur Geltendmachung der Umlagen-Privilegierung nach § 22 EnFG an, der nur ausgefüllt werden muss.
Hinweis: Aktuell ist die Umlagenbefreiung noch nicht rechtskräftig, weil die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission noch fehlt! Eigentümer müssen aber dennoch ihren Antrag stellen, um die Ansprüche zu sichern!
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